GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Berechnung des Überweisungsbetrags
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Die Berechnungsgrundlage regelt Abs 6. Zur Höhe der Höchstbeitragsgrundlage s bei § 48, auf den § 25 Abs 5 verweist. Der Stichtag für die Berechnung richtet sich nach Abs 7: Es ist dies der Tag der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, wenn die Aufnahme an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. Der Stichtag bestimmt sich nach der Aufnahme in dasjenige pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis, wg dessen Begründung nach Abs 1 vorgegangen wird (VwGH 95/08/0257 zu § 308 Abs 3 ASVG idF vor dem StrukturanpassungsG, BGBl 1996/201).
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Die Berechnung des Überweisungsbetrags erfolgt gem Abs 1 (oder für nach dem in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommene Vers gem Abs 1a). Der Überweisungsbetrag stellt eine Pauschalierung des DG-Beitrags zur PV dar (Teschner in Tomandl, 2.4.8.3).
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Die Berechnung des Überweisungsbetrags erfolgt für jeden vom neuen DG bedingt oder unbedingt angerechneten BM oder EM (gem Abs 1 lit a nach dem GSVG, gem Abs 1 lit b nach dem ASVG, gem Abs 1 lit c nach dem BSVG) mit den in Abs 1 genannten Hundertsätzen der Berechnungsgrundlage gem Abs 6. Die Höhe des Überweisungsbetrags...