GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Voraussetzungen
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Die Bestimmungen der § 172 bis 174 entsprechen weitgehend dem Parallelrecht der § 308 bis 310 ASVG (zum System vgl Ziegelbauer in Sonntag, ASVG Vor § 308 ff; vgl auch Rudda/Ficzko, § 177).
Wechselt ein Vers in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis iSd Abs 2 (etwa als Beamter), so ist die erste Voraussetzung dafür, dass ein Überweisungsbetrag vom gem Abs 5 zust PVT an den neuen DG bezahlt wird, dass der neue DG dem Vers pensionsversicherungspflichtige Zeiten und EZ iSd Abs 1 lit a-c für sein Versorgungssystem - bedingt oder unbedingt - anrechnet (etwa als ruhegenussfähige Dienstzeit anerkennt). Dass für diesen Zeitraum der Vers etwa als karenzierter Beamter Beiträge an seinen DG auf Grund anderer Bestimmungen zu leisten hatte, ist für die Beurteilung des Überweisungsbetrags ohne Bedeutung (VwGH 98/08/0399). So zählen zB zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gem § 236 Abs 2 Z 2 BDG ua bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhevordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Abs 1 zu leisten war oder ist (VwGH 2002/12/0133 zu § 236b Abs 2 BDG idF BGBl I 2001/86).
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Erfolgt die Anrechnung durch den neuen DG, so kann er vom bisher zust PVT (Abs 5) die Leistung eines Überweisungsbetrags verlangen. Der f...