GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Besonderheiten Beginn der Pflichtversicherung nach Wegfall eines Tatbestandes, der zur Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 führt (Abs 1 Z 5, Abs 3 Z 6)
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Nach Wegfall der im § 2 Abs 1 Z 3 angeführten Tatbestände, die zur Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 führen, ist die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 festzustellen.
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Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert sind. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Daher genügt es nach § 2 Abs 1 Z 3 bereits, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen (vgl VwGH 96/08/0185). Die durch eine Kündigung vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt auch eine Beendigung der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Rechtsirrig ist die Auffassung, ein Geschäftsführer mit einer Beteiligung von nicht mehr als 25 % sei jedenfalls nach § 4 Abs 2 ASVG pflichtversic...