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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

3. Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nach einer Ruhendmeldung

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Soweit für die ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit eine Ruhendmeldung möglich ist (zB Wirtschaftstreuhänder, Kunstschaffende) und erstattet wird, ist die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats zu beenden, in dem das Ruhen beginnt bzw wirksam wird. Nach Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, welche durch eine Meldung der Kammer/des KSVF angezeigt wird, ist die Pflichtversicherung grundsätzlich ab dem Tag der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit neuerlich festzustellen.

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Sofern die SVA davon erfährt, dass in einem Zeitraum, für den das Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit gemeldet wurde, diese selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, ist ab der faktischen Wiederaufnahme nachträglich die Pflichtversicherung festzustellen (und zwar auch, wenn die Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der Kammer/beim KSVF nicht gemeldet wird), sofern die Versicherungsgrenze im jeweiligen Jahr insgesamt überschritten wird.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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