GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Besonderheiten des gerichtl Verfahrens
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Über Anträge nach § 194 iVm § 361 Abs 1 ASVG hat der VT mit Bescheid zu entscheiden (§ 367 Abs 1 ASVG), gegen den die Klage beim Sozialgericht zulässig ist. Wird ein derartiger Bescheid angefochten, so ist, ausgehend vom Vorliegen des VFs der gemindAF (ASVG), im gerichtl Verfahren nur mehr zu prüfen, ob die im Anstaltsverfahren angebotenen Rehabilitationsmaßnahmen zumutbar waren oder nicht und ob daher die Pension anfällt oder nicht (10 ObS 53/02w). Dies gilt unabhängig davon, ob der Pensionsantrag erstmalig gestellt wurde oder ob er auf Weitergewährung einer befristet zuerkannten Pension wg gemindAF (ASVG) gerichtet ist (10 ObS 203/01b), denn auch ein solcher Antrag richtet sich iSd § 361 Abs 1 ASVG auf Zuerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen (RS0113173 [T 3]). Gem § 131 Abs 1 besteht dann, wenn Vers die Voraussetzungen für das Vorliegen des VF der EU zumindest wahrscheinlich erfüllen, ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen der berufl Rehabilitation.
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Wenn der PVT in seinem Verfahren Maßnahmen der Rehabilitation nicht angeboten hat (§ 305 ASVG, ebenso § 163), so kann er im gerichtl Verfahren nicht mehr den Einwand erheben, der Vers wäre rehabilitierbar (10 ObS 53/02w; krit dazu Smejkal, Grundsatz „Reh...