GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“
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Dem - durch das BBG 2011 verstärkten - Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ liegt der Gedanke zu Grunde, dass versucht werden soll, die AF des Vers wieder herzustellen, bevor ihm als Ausgleich für die Folgen der EU eine Pension gewährt wird. Nur wenn Maßnahmen der Rehabilitation keine Aussicht auf Erfolg haben, soll die Pension in Betracht kommen. Die Einholung der Zustimmung des Vers zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen ist im Fall eines Antrags auf Pension wg EU nicht erforderl (§ 361 Abs 1 ASVG; 10 ObS 49/00d, gemindAF nach dem ASVG).
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Werden dem Vers Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar (zur Zumutbarkeit s § 167b Rz 4), so fällt die Pension aus den VF der gemindAF (ASVG) erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann (RS0113174; dies gilt gem § 165 [§ 307 ASVG] nicht, wenn im Zeitpunkt der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen bereits ein aufrechter Pensionsanspruch auf eine Pension wg gemindAF (ASVG) besteht, RS0116252). Kommt der VT zu dem E...