GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Verfahren
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Das Verfahren vor dem VT beginnt grds über Antrag, seine nähere Ausgestaltung ist außer in den gesetzl Bestimmungen der § 157ff insb auch in den § 27-31 RRK geregelt (eine nähere Verfahrensbeschreibung zur Durchführung berufl und sozialer Maßnahmen der Rehabilitation findet sich etwa bei Frank aaO 441). Gem § 5 BBehG haben die Rehabilitationsträger gemeinsam mit dem Rehabilitanden einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen, der alle Maßnahmen umfassen soll, die im Einzelfall zur Eingliederung in die Gesellschaft erforderl sind (vgl § 26 Abs 4 RRK).