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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

III. Ziele und Aufgaben der Rehabilitation

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Rehabilitationsmaßnahmen werden mit dem Ziel gewährt, Rehabilitanden bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im berufl und wirtschaftl Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst auf Dauer einnehmen zu können (Abs 3). Der VT trifft Vorsorge für die Rehabilitation von Vers (zu den persönlichen Voraussetzungen vgl § 2 Abs 1 Z 2 und Abs 2 RRK 2005) einerseits und von Beziehern einer (befristeten) Pension aus dem VF der EU andererseits. Maßnahmen der Rehabilitation können unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen vom VT auch an Angehörige (§ 159) eines Vers oder Pensionisten oder an Bezieher von Waisenpensionen (§ 138), die an einer körperl, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, erbracht werden (§ 158 Abs 2).

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Gem Abs 1 gelten Bezieher einer Pension aus dem VF der EU, deren Arbeitskraft infolge einer der in Abs 1 genannten Beeinträchtigungen herabgesunken ist, als Rehabilitanden iS des Rehabilitationsrechts. Die Pension wg EU fällt gem § 55 Abs 2 Z 2 letzter Satz nicht an, wenn der Vers einen Antrag auf Zuerken...

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