GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Rechtliche Grundlagen
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Im GSVG finden sich Bestimmungen zu medizin Maßnahmen der Rehabilitation im Bereich der KV in § 99a. Die Rehabilitation im Bereich der PV ist in den § 131 und 157 ff geregelt. Die Gesundheitsvorsorge des VT ist in den § 169-171 (vgl auch § 100), ihre Finanzierung in § 447h ASVG geregelt. Regelungen über die Koordinierung der Maßnahmen zur Rehabilitation finden sich auch in den § 2-7 BBehG.
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Der HV hat gem § 31 Abs 5 Z 19 ASVG RL über die Koordinierung der Aufgaben der KVT, UVT und PVT bei der Gewährung freiwilliger Leistungen und gem § 31 Abs 5 Z 20 ASVG RL über die Vorgangsweise, insb das koordinierte Zusammenwirken, der KVT, UVT und PVT bei der Behandlung und Beurteilung von Leistungsansprüchen und der Erbringung von Leistungen iR der Rehabilitation aufzustellen (eine Übersicht findet sich bei Souhrada in Sonntag, ASVG § 31 Rz 28). Der HV hat Vereinbarungen zw den PVT ua VT, Dienststellen und Einrichtungen zur Koordinierung und Abstimmung von Rehabilitationsmaßnahmen iSd § 307c ASVG, auf den § 168 verweist, herbeizuführen und in den RL auch die in § 307c Z 1-8 ASVG genannten Gegenstände zu regeln. Diese RL sind in der geltenden Fassung (derzeit seit die RRK 2005) in elektronischer Form in den Amtlichen Verlautbarungen der ös...