GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge
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Nach der Definition der WHO (abgedruckt bei Frank, Berufl und soziale Maßnahmen der Rehabilitation in der PVA, SozSi 2005, 438) ist Rehabilitation die Summe jener aufeinander abgestimmten Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, körperl, geistig und/oder seelisch Behinderte bis zum höchsten individuell erreichbaren Grad geistiger, sozialer, berufl und wirtschaftl Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, damit sie einen angemessenen Platz in der Gesellschaft finden (10 ObS 347/88; vgl auch § 1 Abs 2 BBehG, BGBl 1990/283 idF BGBl I 2010/81). Das Wort „Behinderte“ wird mit dem BBG 2011 in Abs 3 durch den Ausdruck „die zu rehabilitierende Person“ ersetzt. Nach Abs 3 umfasst die Rehabilitation medizin (§ 160) und berufl (§ 161) Maßnahmen. Soweit dies zur Ergänzung medizin oder berufl Maßnahmen der Rehabilitation erforderl ist, umfasst die Rehabilitation auch soziale Maßnahmen (§ 162; Tomandl in Tomandl, System 2.3.3.C).
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Die Ausgestaltung des Rehabilitationsrechts im GSVG entspricht weitestgehend jener in den § 300 bis 307f ASVG, sodass dazu weitestgehend auch auf die Kommentierung dieser Bestimmungen in Sonntag, ASVG, und die zum ASVG ergangene Rsp ver...