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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

III. Jahresausgleich (Abs 5 bis 7)

7

Bezieht der Pensionsberechtigte bezogen auf ein Kalenderjahr neben seiner Pension sonstige monatliche Nettoeinkünfte, diese aber weniger als 14mal jährlich, oder bezieht er solche Einkünfte in unterschiedlicher Höhe, so kann er beim leistungszust VT einen Jahresausgleich für dieses Kalenderjahr beantragen (vgl zB für 12 × jährlich geschuldete Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung gem § 55a EheG, 10 ObS 276/03s). Dieser Antrag kann bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs gestellt werden. Ein solcher Jahresausgleich kann im Verlauf des folgenden Kalenderjahrs auch von Amts wg erfolgen. Die Möglichkeit, einen Jahresausgleich zu beantragen, besteht gem Abs 7 auch in Fällen, in denen nur für Teile eines Kalenderjahrs Anspruch auf die Pension bestanden hat.

8

Bei der Durchführung des Jahresausgleichs sind die in Abs 6 genannten Grundsätze zu beachten:

1.

Für die Berechnung ist die Summe der im Kalenderjahr jeweils in Betracht kommenden Richtsätze für die Pensionen und die Pensionssonderzahlungen (für diese sind die für Mai bzw Oktober geltenden Richtsätze heranzuziehen) zugrunde zu legen.

2.

In Zeiträumen eines Auslandsaufenthalts, für die keine AZ gebührte, ist ans...

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