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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Ende, Herabsetzung und Erhöhung des Anspruchs

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Am Ende jenes Monats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruchs auf AZ wegfallen, endet der Anspruch auf AZ. Das Gleiche gilt für die Fälle der Erhöhung oder Herabsetzung des Anspruchs auf AZ: der höhere oder niedrigere Betrag gebühren daher mit dem 1. des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung oder Herabsetzung der AZ erfüllt sind (10 ObS 182/02s; keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Abs 2 S 4 und 5). Beruht die Herabsetzung des Ausmaßes der vom Pensionsberechtigten bezogenen Pension oder dessen sonstigen Einkünften iSd § 149 aber auf einer Änderung gesetzl Vorschriften, so wird die dadurch bewirkte Herabsetzung der AZ mit dem Ende des dieser Änderung vorangehenden Monats wirksam.

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Bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage, die für die Zuerkennung der AZ maßgeblich war, hat der PVT die AZ auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wg neu festzustellen. Die amtswegige Neufeststellung bezieht sich nur auf bereits zuerkannte (laufende) AZ (RS0104908; RS0104909). Bei der Neufeststellung der AZ gem Abs 3 besteht keine Bindung an die Grundlagen früherer Entscheidunge...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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