GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Beginn des Anspruchs
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Die AZ ist erstmalig aufgrund des Pensionsantrags festzustellen. In jedem Pensionsantrag ist ein Antrag auf Zuerkennung der AZ enthalten. Werden die Voraussetzungen für die AZ jedoch erst nach Entscheidung über den Pensionsantrag oder nach einem Wegfall der AZ wieder von Neuem erfüllt, dann ist ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der AZ erforderl (10 ObS 2010/96b). Die AZ ist eine Annexleistung zur Pension und kann daher nur für den Fall eines Pensionsbezugs aus der gesetzl PV beansprucht werden (10 ObS 24/03g). Die AZ gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die AZ jedoch erst nach diesem Zeitpunkt beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonats. Die Zeitpunkte des Anfalls der Leistung und des Entstehens des Anspruchs können daher auseinanderfallen (RS0104904).