GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit
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Für das Bestehen der Pflichtversicherung kommt es nicht darauf an, ob der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Tätigkeiten enthält, die im Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Es ist nur erforderlich, dass im Jahr des Zuflusses der Einkünfte weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt wird. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung, wobei bei der Feststellung über den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit keine Bindung an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid besteht (VwGH 2005/08/0139).
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Bezüglich der Feststellung des Beginns der Pflichtversicherung ist im Hinblick auf die in den § 4 Abs 1 Z 5 und 6 vorgesehenen Ausnahmen von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis abzuwarten, es sei denn, der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die jeweils maßg...