GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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d) Härteklausel (Abs 8)
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Nach Abs 8 hat eine Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers und nunmehrigen AZwerbers zu unterbleiben, wenn solche Gegenleistungen (Ausgedingeleistungen) aus Gründen, die seiner Einflussnahme entzogen sind (zB Zerstörung des Betriebs durch höhere Gewalt; Veräußerung bei drohender Zwangsversteigerung, 10 ObS 31/94; etc), am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden sind. So ist etwa ein Verzicht auf die Ausgedingeleistung nur beachtlich, wenn das Ausgedinge in keinem Fall (hier: vor oder nach Zwangsversteigerung) realisiert hätte werden können (10 ObS 192/91). Die Ermittlung des Einkommens hat so lange zu unterbleiben, wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingeleistungen dem AZwerber nicht zugerechnet werden kann. Bei der Prüfung, ob der Einflussnahme des AZwerbers entzogene Gründe vorliegen, die die Gewährung von Gegenleistungen aus der Verwertung des Betriebs unmöglich machten, ist auf den Zeitpunkt der Verwertung abzustellen (10 ObS 31/94). Wirtschaftl Fehlleistungen, die zur Betriebsaufgabe gezwungen haben, hindern die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Abs 8 nicht (10 ObS 1...