GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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bb) Der/Die Pensionsberechtigte ist alleinstehend oder bezieht eine Witwen/Witwer- oder Waisenpension
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Für alleinstehende Personen oder für Bezieher einer Witwen-, Witwer- oder Waisenpension ist bei einem Einheitswert von € 3.900,- und darüber ab dem Jahr 2014 (zur stufenweisen Herabsetzung des Prozentsatzes gem § 339 Abs 6a s Rz 59) ein Betrag von 15 % des Richtsatzes gem § 150 Abs 1 lit a sublit bb zur Berechnung des monatlichen Einkommens anzusetzen. Für Einheitswerte unter € 3.900,- gilt das zu aa) Gesagte.