GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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aa) Der/Die Pensionsberechtigte lebt mit dem Ehegatten/der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt
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Lebt der Pensionsberechtigte mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt, so ist bei einem Einheitswert von € 5.600,- und darüber ein Betrag von 15 % des Richtsatzes gem § 150 Abs 1 lit a sublit aa zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens anzusetzen. Der in Abs 7 Satz 3 genannte Prozentsatz gilt gem § 339 Abs 6a erst im Jahr 2014; bis dahin beträgt er 19 % im Jahr 2011, 18 % im Jahr 2012 und 16 % im Jahr 2013. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Für Einheitswerte unter € 5.600,- vermindert sich der so errechnete Betrag im Verhältnis des konkreten Einheitswerts zum Einheitswert von € 5.600,- (wiederum gerundet auf Cent), wobei in Fällen, in denen das Recht zur Bewirtschaftung des Betriebs mehreren Personen auf eigene Rechnung und Gefahr zusteht, Abs 6 anzuwenden ist.