GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Übergabe des land(forst)wirtschaftl Betriebs (der Flächen) nach dem Stichtag
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Im Fall der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) des Betriebs (der Flächen) erst nach dem Stichtag ist gem Abs 7 von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen.