GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Übergabe des land(forst)wirtschaftl Betriebs (der Flächen) vor dem Stichtag
55
Erfolgt die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) der Liegenschaft vor dem Stichtag (der Pension), ist vom durchschnittlichen Einheitswert der übergebenen Liegenschaften iSd Abs 9 auszugehen. Danach ist zunächst die Summe der Einheitswerte, die für den Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag gem Abs 10 in Betracht kommen, zu bilden. Für jeden dieser Monate ist gem Abs 10 von dem jeweils festgestellten Einheitswert für den Betrieb oder die Fläche(n) auszugehen, wobei die Einheitswerte der verpachteten Flächen hinzuzurechnen sind, wd jene der zugepachteten Flächen außer Betracht bleiben.
56
Im Fall der Übergabe eines land(forst)wirtschaftl Betriebs durch Ehegatten ist für die Pauschalanrechnung gem Abs 7 die Zehnjahresfrist vom maßgeblichen Stichtag für die vom Ehegatten bezogene Direktpension zu berechnen, nicht aber, wenn dieser verstorben ist, vom Stichtag für die Witwen-/Witwerpension (10 ObS 358/98i).