GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Ermittlung des Nettoeinkommens (Abs 5 und 6)
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Der Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens aus einem land- oder forstwirtschaftl Betrieb, der vom Pensionsberechtigten (und/oder seinem Ehepartner bzw eingetragenen Partner) bewirtschaftet wird, sind 70vH des Versicherungswerts dieses Betriebs, gerundet auf Cent, zu Grunde zu legen (Abs 5). Das auf diese Weise ermittelte pauschale, fiktive Einkommen ist auf die AZ anzurechnen. Steht eine verpachtete Liegenschaft im Miteigentum mehrerer Personen, so ist für die Berechnung des Nettoeinkommens (Pauschalanrechnung) zunächst vom Einheitswert der Gesamtliegenschaft auszugehen und der danach ermittelte Pauschalbetrag entsprechend dem Miteigentums-anteil des AZwerbers zu teilen (10 ObS 317/97h), sofern die Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht bereits bei der Ermittlung des Nettoeinkommens gem Abs 5 berücksichtigt wurde (Abs 6).
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Ein land(forst)wirtschaftl Betrieb iSd AZrechts liegt immer dann vor, wenn von der dafür zust Finanzbehörde ein Einheitswert für ein land(forst)wirtschaftl Vermögen festgestellt wird (10 ObS 48/05i; 10 ObS 148/04v). Wenn die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) des Betriebs nicht mehr als zehn Jahre vor dem S...