GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Nach Abs 4 ausgenommene Einkünfte
35
Zum Einkommen des Pensionsberechtigten zählen alle in Abs 4 nicht genannten Bezüge in Geld oder Geldeswert, soweit nicht an anderer Stelle diesbezüglich etwas anderes bestimmt ist (10 ObS 169/89; RS0085360). Die in Abs 4 genannten Einkünfte werden bei der Ermittlung des Einkommens nicht herangezogen. Darunter fallen etwa Wohn- und Mietzinsbeihilfen, Kinderzuschüsse, Pflegegeld, Lehrlingsentschädigungen bis zu einem sich jährlich verändernden Betrag (für 2012: € 189,89) oder das Kinderbetreuungsgeld. Die Aufzählung der Ausnahmen in Abs 4 ist abschließend (mit Ausnahme des Klammerausdrucks in Abs 4 lit d), sofern nicht anderswo diesbezüglich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (10 ObS 72/88; RS0085360). Der Ausnahmekatalog des Abs 4 steht in einem engen Zusammenhang mit der bes sozialen Funktion der AZ (RS0085356; zur Unausgewogenheit dieser Liste vgl Resch, Rechtsfragen der AZ, DRdA 2000, 370).
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Nach Abs 4 lit c sind Pensionssonderzahlungen nicht zu berücksichtigen (vgl 10 ObS 54/90 zur Aufteilung einer Kapitalabfindung für die Abfertigung einer Witwenpension gem § 265 ASVG (§ 146) durch 30 Monate mit je 1/35 des Abfertigungskapitals als Nettoeinkommen)....