GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Verzicht auf Einkünfte
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Ein Verzicht auf Einkünfte ist zwar zulässig (10 ObS 161/91), vermindert den Anspruch auf AZ aber dann, wenn der Verzicht offenbar den Zweck hatte, den VT zu schädigen (10 ObS 37/02t; Binder, Einkunftsverzicht als Rechtsmissbrauch, DRdA 1996, 393; RS0038599). Ein Rechtsmissbrauch liegt in diesem Zusammenhang schon vor, wenn das unlautere Motiv des Verzichts die lauteren Motive eindeutig überwiegt (10 ObS 190/04w; wenn etwa ein Antrag auf Arbeitslosengeld nicht gestellt wird, um eine AZ zu erhalten, 10 ObS 153/95). Der subsidiäre sozialhilfeähnliche Charakter der AZ verbietet es im Allg, dass der Pensionsberechtigte von sich aus auf realisierbare Leistungen anderer Art verzichtet (RS0009523 [T 1]). Wenn ein Bezieher einer AZ die Durchsetzung gesetzl oder vertraglicher Ansprüche ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht unterlässt, obwohl sie ihm möglich und zumutbar wäre und er sich auch durchsetzen würde, wäre der Ausfall nicht durch die AZ gedeckt, so sind diese Ansprüche bei Berechnung der AZ zu berücksichtigen (10 ObS 143/93). Die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft (hier: getrennte Haushaltsführung und keine Unterhaltszahlun...