GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Einzelne Fallgruppen
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Nettoeinkommen ist jedes Einkommen des Pensionsberechtigten, es sei denn, es liegt einer der in Abs 4 genannten taxativ aufgezählten Fälle vor (RS0085360). Ausdrücklich vom Nettoeinkommensbegriff ausgenommen wurden auch gesetzl vorgesehene Einmalzahlungen zur Pension etwa für die Jahre 2007 (§ 315 Abs 2), 2008 (§ 323 Abs 3) und 2009 (§ 330 Abs 3).
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Der Pensionsberechtigte ist nicht verpflichtet, seinen Vermögensstamm anzugreifen (RS0085406) oder Vermögenswerte zu „versilbern“, also sein Kapital fruchtbringend anzulegen (RS0085101; zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen iSd § 24 EStG vgl Rz 16). Vermögenswerte, die keinen Ertrag abwerfen, werden nicht berücksichtigt (RS0085284). Eine Verminderung des Vermögens vermindert daher nicht den Anspruch auf AZ. Wird jedoch das Vermögen „aktiviert“, sind Erträgnisse, die aus ihm erzielt werden (zB Zinserträge), bei der Berechnung der AZ zu berücksichtigen (10 ObS 160/03g). Zinserträge sind nicht im Monat der Gutschrift zu berücksichtigen, sondern auf das ganze Jahr aufzuteilen (10 ObS 265/97m). Lediglich Kapitalerträge, die nach Abzug der KESt den Betrag von € 52,- (dieser Betrag wird jährlich gem § 47, 51 valorisiert) nicht üb...