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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

1. Begriff

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Nettoeinkommen ist iSd § 149 Abs 3 jenes Einkommen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist (RS0117784). Das ist jener Betrag, der dem Pensionisten real zur Verfügung steht (10 ObS 140/07x). Es kommt daher nicht auf seine gesetzl oder vertraglichen Ansprüche an, sondern auf die ihm tatsächl zukommenden Einkünfte (10 ObS 168/03h). Einkünfte sind idR (eine Ausnahme besteht für Pensionsnachzahlungen, 10 ObS 104/90) daher erst zu berücksichtigen, wenn sie schon zugeflossen sind (RS0085181; zur Abfertigung alt s Rz 26). Das AZ-Recht geht von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Abgesehen von Ausnahmen in Abs 4 kommt es nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem Einkünfte dem Pensionsberechtigten zufließen, und es spielt auch keine Rolle, ob sie dem Empfänger für oder ohne Gegenleistung zukommen (10 ObS 196/03a; RS0085296).

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Der Pensionist ist aber nicht verpflichtet, zur Verminderung seines Anspruchs auf AZ überhaupt ein Einkommen zu erzielen oder sich auf Einkunftsarten zu beschränken, die Erträge abwerfen; der „Anspannungsgrundsatz“ kommt bei der Einkommensermittlung nicht zum Tragen (10 ObS 421/01m; so lange nicht Rechtsmissbrauch vorlieg...

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