GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Zur grundsätzlichen Vorgangsweise bei der Berechnung der AZ
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Diese ist durch § 153 Abs 1 vorgegeben. Auszugehen ist vom jährlich neu angepassten Richtsatz gem § 150 (zu den Werten s § 150). Dieser stellt eine Art „Mindesteinkommen“ dar. Von diesem auf den Monat bezogenen Wert ist zunächst die eigene (Brutto)pension (10 ObS 135, 136/93; RS0085216) des Pensionsberechtigten abzuziehen. In weiterer Folge sind die sonstigen Einkünfte des Pensionsberechtigten (dazu s IV.) wie auch die Nettoeinkünfte des im gemeinsamen Haushalt mit dem Pensionsberechtigten lebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners (beachte die Änderungen in den Bestimmungen über die AZ durch das EPG BGBl I 2009/135) abzuziehen. Die Differenz ergibt die AZ (Berechnungsbeispiele s etwa bei Steiger, taxlex 2006, 333; Reissner/Knallnig, Die AZ, JAP 2004/2005/23, 101; zur Pauschalanrechnung Krug, Das AZrecht für bäuerliche Übergeber, SozSi 1997, 260). Die AZ ist für jeden einzelnen Monat zu berechnen (10 ObS 312/91; s näher bei § 153). Zur Zahlung der AZ als Vorschuss s § 152 Rz 6.