GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland
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Die AZ gebührt zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Pensionsberechtigten, sie ist aber nur zuzuerkennen, wenn ein rechtmäßiger gewöhnl Aufenthalt im Inland vorliegt. Ob ein gewöhnl Aufenthalt vorliegt, bestimmt sich nach seiner Dauer, nach seiner Beständigkeit sowie anderen Umständen persönlicher oder berufl Art, die dauerhafte Beziehungen zw einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (§ 66 Abs 2 JN; RS0085478; RS0106709; RS0106710; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Abs 1 in diesem Zusammenhang, 10 ObS 158/92). Durch das BBG 2011 wird klargestellt, dass für den Anspruch auf AZ ein rechtmäßiger (legaler; vgl § 459f ASVG) gewöhnl Aufenthalt erforderlich ist (insofern bestimmt sich das Vorliegen eines gewöhnl Aufenthalts nicht mehr wie bisher ausschließlich nach den tatsächl Umständen).
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Maßgeblich ist die körperl Anwesenheit, nicht aber ein Willenselement (wie etwa die Freiwilligkeit oder ein „Wille zu verbleiben“). Ein ständiger Aufenthalt muss nicht unbedingt vorliegen, allerdings müssen objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder berufl Art darauf hindeuten, dass eine Person nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit an einem...