Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

I. Wesen und Zweck der Ausgleichszulage (AZ)

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Das AZ-Recht der §§ 149–156 entspricht nahezu vollständig den Bestimmungen der §§ 292–299 ASVG (Parallelrecht). Die Kommentierung folgt daher jener zu den genannten Paragraphen in Sonntag, ASVG, auf das sich auch zahlreiche Rechtsprechungshinweise beziehen. Die Regelungen in § 149 entsprechen im Wesentlichen jenen des § 292 ASVG.

2

Das PVrecht will dem Vers im Alter und bei Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Leistung sichern, die sich am Lebensstandard vor der Pensionierung orientiert. Bezieherinnen einer Witwenpension bilden nach wie vor die größte Gruppe unter jenen Personen, die Anspruch auf eine AZ haben (Pfeil in Tomandl/Schrammel, Sicherung von Grundbedürfnissen, 105; die aktuellen Zahlen s www.sozialversicherung.at. Die österr SV in Zahlen, 23. Ausg 8/09). Durch die AZ soll für den Fall, dass die eigentliche Pensionsleistung dies nicht ermöglichen kann, ein Ausgleich geschaffen und eine gewisse Mindestleistung (funktionell eine Mindestpension) garantiert werden. Die AZ ist rechtlich eine Leistung mit Fürsorgecharakter (RS0085127; Binder, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen AZ in ZAS 1981, 89) und eine Annexleistung zur Pension aus der geset...

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