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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 147 Waisenpension, Ausmaß

Sonntag

1

Ein uneheliches Kind, dessen Vater nicht festgestellt ist, gilt nach dem Tod der Mutter als doppelt verwaistes Kind (RS0084462).

2

§ 7 APG regelt die Höhe der Waisenpension in Anknüpfung an § 147 (vgl näher § 145 Rz 3).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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