GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Anrechnung von Unterhaltsansprüchen und anderen Einkünften (Abs 4)
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Die wiederaufgelebte Leistung wird nur insoweit gewährt, wie der Anspruch aus der früheren Ehe die anzurechnenden Ansprüche aus der späteren Ehe übersteigt. Es ist die durch das Fehlen eines primären Versorgungsanspruches entstandene Versorgungslücke durch das Wiederaufleben des Anspruches auf Witwenpension in der sich aus Abs 3 ergebenden Höhe zu schließen (RS0085443).
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Durch die Anrechnungsbestimmung sollen alle jene Einkünfte erfasst und angerechnet werden, die die Witwe aus bei Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgten Vermögenszuwendungen ihres Ehegatten in der neuen Ehe erzielt, die ihr also im Zusammenhang mit der neuen Ehe nach dem Tod des neuen Ehegatten zufließen und sie grds in die Lage versetzen, ihren Unterhalt ohne zusätzliche eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die wiederaufgelebte Leistung soll dann nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn und insoweit aus der späteren Ehe die Versorgung der Witwe in dem ihrer Witwenpension kongruenten Bereich gewährleistet ist. Entscheidend ist, ob die an die Witwe gelangenden Einkünfte aus einer aufgelösten, vor dem Wiederaufleben der Leistung g...