GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Abfertigung (Abs 1)
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Die Regelung hat zur Grundlage dass der Anspruch auf Witwen(Witwer)pension mit der Verheiratung des Hinterbliebenen gem § 68 Abs 1 lit b ohne weiteres Verfahren erlischt.