GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Ausnahme für Zerrüttungsscheidung mit Verschuldensausspruch (Abs 10)
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Zur Notwendigkeit der Voraussetzung eines qualifizierten Unterhaltstitels auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 10 vgl oben § 136 Rz 12.
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Durch die Anordnung, die Abs 8 und 9 seien nicht anzuwenden, wird insoferne eine der sonst aufrechten Ehe erfolgte Gleichstellung erzielt, als das Ausmaß der Leistung jener entspricht, wie wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Die Einschränkungen der Z 2 und 3 zielen darauf ab, dass nur Fälle erfasst werden, in denen das weitere Festhalten an der zerrütteten Ehe im Regelfall auch durch die Lebensumstände gerechtfertigt ist (bereits lange dauernde eheliche Bindung, altersbedingte Erschwernisse in Bezug auf die Beteiligung am Erwerbsleben, sowie bestandene und bestehende Einkommensunterschiede, aufgrund derer ein Unterhaltsanspruch gegeben ist): 10 ObS 2/02w.
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Wurde die Ehe über Klage der Frau gem § 49 EheG geschieden, so ist eine Anwendung des Abs 10 ausgeschlossen, selbst wenn im Zeitpunkt der Scheidung die materiellen Voraussetzungen für eine Scheidung gem § 55 EheG iVm einem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG vorgelegen wären (10 ObS 328/90, RS0085421).
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Die vom Gesetzgeber mit der Eherechtsnovelle BGB...