GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. § 136 Abs 4 lit d (Abs 9)
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Die Regelung knüpft grds an den Einjahreszeitraum des § 136 Abs 4 lit d an, längstens ist der in den letzten drei Jahren vor dem Tod durchschnittlich geleistete Unterhalt maßgeblich.