GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. § 136 Abs 4 lit a bis c (Abs 8)
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Grundsätzlich kommt es auf den Unterhaltsanspruch in jenem Monat an, in dem der Versicherte verstorben ist. Würde die Heranziehung dieses Unterhaltsanspruchs zu einem atypisch und daher sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, ist jedoch ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen, wobei im Allg der Zeitraum eines Jahres in Betracht kommen wird (RS0085415).
25
Bei Vorliegen eines den qualifizierten Formen des § 136 Abs 4 genügenden Vortitels (vgl § 136 Rz 13 ff) ist für die Ermittlung der Höhe der Witwenpension auch eine diesen Erfordernissen nicht entsprechende, nach Scheidung der Ehe erfolgte, den Vortitel erhöhendeVereinbarung beachtlich (RS0085239).
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Wird der Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Unterhaltspflichtigen geschuldet (§ 10a EO) und ergibt sich aus dem Titel nichts anderes, so sind bei Ermittlung des Unterhaltsanspruchs, der die Witwenpension begrenzt, auch die Sonderzahlungen zu berücksichtigen, welche der Verstorbene erhielt (RS0085415).
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Mit der sich aus dem letzten Satz des Abs 8 ergebenden Einschränkung ist auch die aus einer Wertsicherung sich ergebende Erhöhung zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Fälligkeit des sic...