GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Höchstgrenze (Abs 6a, 7a und 7b)
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Bei Personen, deren Einkommen samt Hinterbliebenenpension die doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Wert für 2012 € 8460,-) überschreiten, vermindert sich die Leistung um den Überschreitungsbetrag bis auf null (Milisits/Wolff, Handbuch, 143).