GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Mindestgrenze (Abs 6, 7 und 7b)
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Ist bei einer Hinterbliebenenpension unter 60 % das Gesamteinkommen niedriger als € 1762,98,- (Wert für 2012 gem BGBl II 2011/398), wird die Leistung auf 60 % erhöht, höchstens aber so weit, bis das Gesamteinkommen diesen Grenzbetrag erreicht (60 % dürfen dabei keinesfalls überschritten werden). Ändert sich das Einkommen der Witwe/ des Witwers, so kommt es zu einer Neufestlegung des Erhöhungsbetrages (Milisits/Wolff, Handbuch, 143).