GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
e) Ausländische Leistungen (Z 5)
18
Da vom Gesetzgeber für die Berücksichtigung des Bezugs ausl Pensionsleistungen eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, besteht keine Regelungslücke, welche eine analoge Anwendung des § 264 Abs 5 Z 3 lit l rechtfertigen könnte (10 ObS 18/09h).
19
Unter einem Versorgungssystem wird idR eine Altersversorgung verstanden, bei der die Leistungen nicht von einer Versichertengemeinschaft, sondern aus allgemeinen Steuermitteln erbracht werden (10 ObS 18/09h).
20
Die für die Herausnahme der Betriebspensionen aus dem Einkommensbegriff des Abs 5 dargelegten Erwägungen (Rz 14) treffen in gleicher Weise auch auf ausl Pensionsleistungen zu (10 ObS 18/09h).
21
Für die Qualifizierung der Leistung sind auch die in der Rsp des EuGH für eine Abgrenzung der gesetzl und betriebl Systeme der sozialen Sicherung entwickelten Kriterien zu berücksichtigen. Es kommt insb auf Rechtsgrund, Finanzierung, Leistungsumfang und Kreis der Leistungsbezieher an (vgl näher 10 ObS 18/09h).