GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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d) Administrativpensionen ua (Z 4)
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Unter Administrativpensionen versteht man Leistungen des DG insb im Bankenbereich, die dieser im Fall einer DG-Kündigung (iS eines besonderen Kündigungsschutzes) gewährt (10 ObS 41/06m). Gesetzliche und freiwillige Abfertigungen sowie Pensionsabfindungen fallen nicht unter Z 4 (10 ObS 182/10b).