GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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c) Wiederkehrende Geldleistungen aus öffentlich-rechtlicher Pensionsversorgung (Z 3)
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Abs 5 Z 1 verweist für den Begriff des Erwerbseinkommens auf die Legaldefinition des § 60. Darin ist der Bezug einer Betriebspension zumind nicht explizit enthalten; er kann auch weder unter § 60 Abs 1 Z 1 noch unter Abs 1 Z 2 subsumiert werden, weil in beiden Fällen auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgestellt wird. Mangels einer Gesetzeslücke kommt auch eine analoge Anwendung des Abs 5 Z 3 lit l nicht in Betracht (RS0121123).
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Nach dem Erk des , besteht für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum, was er als Einkommen bezeichnet, das für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension relevant ist. Dem Gesetzgeber ist es daher unbenommen, nur Einkommen aus unselbständiger bzw selbständiger Erwerbstätigkeit bzw Einkünfte aus der sog ersten Säule anzurechnen. Pensionen aus Pensionskassen sowie Betriebspensionen stellen ein gänzlich anderes System als die SV dar; teilw verfügt dieses System über eigenen Regelungen für Hinterbliebene. Darüber hinaus wurde eine Einbeziehung solcher Leistungen als der Systematik des ASVG/GSVG vollkommen fremd angesehen, weil in Abkehr von bisher geltende...