Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

b) Selbst-/Weiterversicherung (Abs 5a)

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Im Zuge der Gewährung von Administrativpensionen (zum Begriff s unten Rz 17) wird häufig vereinbart, dass der DG die Kosten einer Weiterversicherung in der PV trägt, womit eine Beitragsentrichtung auf dem bisherigen Niveau gesichert wird. Hingegen beträgt die Administrativpension in solchen Fällen oft nur einen Bruchteil dessen, was zuvor als Einkommen erzielt wurde. Stirbt eine Bezieherin/ein Bezieher einer solchen geringen Administrativpension (bei gleichzeitig iR der Weiterversicherung ungeschmälerter Beitragsleistung) noch vor dem Pensionsanfall, so erhielten die Hinterbliebenen trotz stetig viel höherer Beitragsleistung lediglich eine durch die Administrativpension in ihrem Ausmaß verringerte Hinterbliebenenleistung. Um dem vorzubeugen, soll in diesen Fällen alternativ auf die Beitragsgrundlage der Selbst- oder Weiterversicherung abgestellt werden, wenn diese höher ist als das gleichzeitig im Beobachtungszeitraum für die Pensionsberechnung bezogene Einkommen. Dabei sollen Missbräuche durch die Notwendigkeit einer zum Todeszeitpunkt mind einjährigen Selbst- oder Weiterversicherung hintangehalten werden (Milisits/Wolff, Handbuch 141 f, unte...

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