GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Referenzzeitraum (Abs 4)
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Die Möglichkeit der Ausdehnung des Referenzzeitraumes auf vier Jahre trat am in Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 313 Abs 2 ermöglichte auch für Stichtage ab eine Neuberechnung bei Antragstellung bis . Der OGH hegte zunächst auch gegen die Fassung vor dem SVÄG 2006 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0121071). Aufgrund einer Herantragung einer vermehrten Zahl von Härtefällen sah sich das Höchstgericht in 10 ObS 81/09y veranlasst, die gleichlautende Regelung des § 264 Abs 3 und 4 ASVG beim VfGH anzufechten, weil es nahe liege, dass auch ein längerer als ein zweijähriger Zeitraum den zuletzt erworbenen Lebensstandard repräsentieren könne. Der VfGH teilte diese Bedenken nicht (G 228/09).
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Die Voraussetzungen des Abs 4, zweiter Satz werden jedenfalls bei Krankengeldbezug, Bezug einer Leistung aus der Arbeitsmarktverwaltung oder bei Anspruch auf eine Pension aus dem VF der gemindAF anzunehmen sein. Auch die Meldung beim AMS als arbeitslos wird reichen (Teschner/Widlar/Pöltner ASVG, § 264 Anm 4a).
Mit „Kalenderjahr“ ist der Zeitraum zw 1. Jänner und 31. Dezember gemeint. Durch das Abstellen auf Kalenderjahre statt Jahre wird der gesetzgeberische Spielra...