GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Berechnungsgrundlage des Hinterbliebenen (Abs 3)
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Gegen den Umstand, dass innerhalb der Bandbreite der Abs 6 und 6a eine nachträgliche Veränderung des Einkommens des hinterbliebenen Ehegatten zu keiner Erhöhung oder Herabsetzung des Pensionsbezugs führt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist nicht gleichheitswidrig, dass Einkünfte der Witwe im Referenzeitraum in die Gegenüberstellung nach Abs 2 einbezogen werden, wenn diese Einkünfte nach dem Tod des Partners wegfallen (10 ObS 48/10x).