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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

2. Gegenüberstellung der Berechnungsgrundlagen (Abs 2)

5

Die Formel für die Berechnung des Basisprozentsatzes (Abs 1) lautet:

70 - (30 × Berechnungsgrundlage der Witwe : Berechnungsgrundlage des Verstorbenen).

6

Bei einem Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe an jener des Verstorbenen von 33,33 % ergibt sich ein Basisprozentsatz von 60 %, bei einem Anteil von 66,66 % ein solcher von 50 %, bei einem Anteil von 100 % ein solcher von 40 %, bei einem Anteil von 133,33 % ein solcher von 30 %, bei einem Anteil von 166,66 % ein solcher von 20 %, bei einem Anteil von 200 % ein solcher von 10 % und bei einem Anteil von 233,33 % ein solcher von 0 % (vgl Teschner/Widlar, GSVG, § 145 Anm 3). Bei gleich hohem Einkommen der Partner beträgt die Hinterbliebenenpension 40 % der (fiktiven) Pension des Verstorbenen. Ist das Einkommen des Verstorbenen mind dreimal höher als jenes des Hinterbliebenen, beträgt die Leistung 60 %. Ist das Einkommen des Hinterbliebenen um mehr als 2 1/3 höher als das des Verstorbenen, beträgt die Leistung null (vgl Milisits/Wolff, Handbuch, 142).

Beispiele:

1) Einkommen Hinterbliebene 0, Verstorbener 1.400:

70 - (30 × 0: 1.400 × 12) = 70 → 60

2) Einkommen Hinterbliebene 700, Verstor...

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