GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Gegenüberstellung der Berechnungsgrundlagen (Abs 2)
5
Die Formel für die Berechnung des Basisprozentsatzes (Abs 1) lautet:
70 - (30 × Berechnungsgrundlage der Witwe : Berechnungsgrundlage des Verstorbenen).
6
Bei einem Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe an jener des Verstorbenen von 33,33 % ergibt sich ein Basisprozentsatz von 60 %, bei einem Anteil von 66,66 % ein solcher von 50 %, bei einem Anteil von 100 % ein solcher von 40 %, bei einem Anteil von 133,33 % ein solcher von 30 %, bei einem Anteil von 166,66 % ein solcher von 20 %, bei einem Anteil von 200 % ein solcher von 10 % und bei einem Anteil von 233,33 % ein solcher von 0 % (vgl Teschner/Widlar, GSVG, § 145 Anm 3). Bei gleich hohem Einkommen der Partner beträgt die Hinterbliebenenpension 40 % der (fiktiven) Pension des Verstorbenen. Ist das Einkommen des Verstorbenen mind dreimal höher als jenes des Hinterbliebenen, beträgt die Leistung 60 %. Ist das Einkommen des Hinterbliebenen um mehr als 2 1/3 höher als das des Verstorbenen, beträgt die Leistung null (vgl Milisits/Wolff, Handbuch, 142).
1) Einkommen Hinterbliebene 0, Verstorbener 1.400:
70 - (30 × 0: 1.400 × 12) = 70 → 60
2) Einkommen Hinterbliebene 700, Verstor...