GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 2
Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft
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Nur der Beginn der Pflichtversicherung eines in eine bestehende Personengesellschaft eintretenden Gesellschafters ist an den Tag der Antragstellung auf Eintragung im Firmenbuch geknüpft. Beim Beginn der Pflichtversicherung der Gesellschafter einer neu gegründeten Personengesellschaft kommt es hingegen auf die Erlangung der die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft an. Unabhängig davon, ob die Firmenbucheingabe vor oder nach Erlangung der kammermitgliedschaftsbegründenden Ausübungsberechtigung durch die Gesellschaft erfolgte, beginnt die Pflichtversicherung der Gesellschafter jedenfalls mit dem Tag der Erlangung der kammermitgliedschaftsbegründenden Berechtigung durch die Gesellschaft. Dies gilt auch, wenn eine Person in eine Personengesellschaft nach deren Gründung, aber noch vor Beginn der Kammermitgliedschaft der betreffenden Gesellschaft eintritt.
Bei den Gesellschaftern einer (neu gegründeten) Personengesellschaft beginnt die Pflichtversicherung mit Erlangung einer Gewerbeberechtigung durch die Gesellschaft, und ...