GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Bilaterale Abkommen
19
Auch hier gilt weitgehend das zu 1. dargestellte Pro-rata-temporis-Prinzip. In neueren Abk kommt allerdings verstärkt das Prinzip der Direktberechnung zur Anwendung, bei dem die innerstaatl Leistung von vornherein nur auf Basis der österr VZ berechnet wird (vgl Linka/Siedl, Die „Direktberechnung“ - ein neues Kapitel der zwischenstaatlichen Pensionsfeststellung, SozSi 1997, 13).
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Gegen die unterschiedliche Rechtslage zwischen Gemeinschaftsrecht (oben Rz 17) und Abkommensrecht (Rz 19) bestehen keine Bedenken aufgrund des Gleichheitssatzes (10 ObS 199/09a).