GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Gemeinschaftsrecht
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Art 6 der VO 883/2004 sieht allg die Berücksichtigung von VZ jedes anderen MS für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs vor.
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Art 52 der VO 883/2004 regelt die Feststellung der Leistungen: Der zuständige Träger berechnet die Leistung allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung).
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Art 52 Abs 1 lit b übernimmt das Pro-rata-temporis-Prinzip: Zunächst wird der sog theoretische Betrag der Leistung unter Berücksichtigung aller VZ aus allen MS errechnet (sublit i). In einem zweiten Schritt wird dann der tatsächlich geschuldete Betrag (die österr Teilpension) nach dem Verhältnis der inl VZ und den gesamten VZ aus allen MS ermittelt (sublit ii), sog anteilige Leistung.
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Besteht alleine mit den inl VZ bereits ein Leistungsanspruch, so ist eine Berechnung sowohl mit als auch ohne die ausl Zeiten durchzuführen: Der PW hat dann Anspruch auf die höhere Leistung.