GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Parallelrechnung (§ 15)
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Für Versicherte, die bis zum mind einen VM nach den SV-Gesetzen erworben haben, sieht das APG in § 15 eine Parallelrechnung vor, wobei - vereinfacht dargestellt - eine Altpension und eine APG-Pension zu berechnen sind. Von beiden ist eine Teilpension jeweils im Verhältnis der im jeweiligen System erworbenen VM zu ermitteln. Die Summe aus den beiden Teilpensionen ergibt die monatliche Pensionsleistung (vgl im Detail Neumann/Seidenberger, Die Abschläge im österreichischen Pensionsrecht, ASoK 2011, 97 [101 f]).