GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 1
Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung
1
Zur „Erlangung“ der Gewerbeberechtigung vgl grds Rz 6.
Ist eine Person bei der Anmeldung eines Gewerbes nicht eigenberechtigt, dann ist die Anmeldung unwirksam und sie ist nicht zum selbständigen Betrieb des Gewerbes berechtigt. Sie ist damit auch nicht Mitglied einer Wirtschaftskammer gemäß § 2 Abs 1 WKG geworden und folglich konnte auch die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG nicht eintreten (VwGH 2006/08/0039; Näheres siehe § 2, Rz 14)
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In den § 41 ff GewO ist geregelt, wem das Recht zusteht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht).
Das Fortbetriebsrecht der überlebenden Ehegatten, eingetragenen Partner, der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, in deren rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht, entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß § 42 Abs 2 endet (in der Regel der Zeitpunkt der...