GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension (§ 6)
13
Das Ausmaß dieser Leistungen vor Vollendung des 60. Lj regelt § 6 Abs 2 APG: Es 13 ist die Zahl der Monate bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu berechnen (Zurechnungsmonate). Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach § 5 APG, wenn mehr als 476 VM vorliegen, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach § 5 mit der Summe aus den VM und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der VM.