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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

b) Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension (§ 6)

13

Das Ausmaß dieser Leistungen vor Vollendung des 60. Lj regelt § 6 Abs 2 APG: Es 13 ist die Zahl der Monate bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu berechnen (Zurechnungsmonate). Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach § 5 APG, wenn mehr als 476 VM vorliegen, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach § 5 mit der Summe aus den VM und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der VM.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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