GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Alterspension (§ 5)
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Das Ausmaß der AP ergibt sich gem § 5 Abs 1 APG aus der bis zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift geteilt durch 14. Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter sind Abschläge vorgesehen (§ 5 Abs 2 und 3 APG); bei einem späteren Pensionsantritt Zuschläge (§ 5 Abs 4 APG). Diese Regelung gilt auch für eine IP, BUP oder EUP nach Vollendung des 60. Lj (§ 6 Abs 1 APG).