GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Pensionskonto (§§ 10-13)
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Für ab dem geborene Versicherte ist gem § 10 APG ein Pensionskonto mit den in § 11 APG näher geregelten Daten zu führen. Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich gem § 12 Abs 1 APG aus der Vervielfachung der jeweiligen Beitragsgrundlagen mit dem Kontoprozentsatz gem § 12 Abs 2 APG, der ab 2005 1,78 % beträgt. Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Teilgutschrift des jeweiligen Kalenderjahres und der aufgewerteten Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 12 Abs 3 APG). Auf Verlangen des Versicherten ist ab 2008 eine Kontomitteilung gem § 13 APG zu übermitteln.